Gesetzliche Grundlagen der Winddichtheit

Vor mehr als 15 Jahren wurde im Zusammenhang mit der 1. Novellierung der Wärmeschutzverordnung 1984 in der Bundesrepublik die luftdichte Bauweise gesetzlich vorgeschrieben. Obwohl bereits auch schon damals die Maßgabe bestand, das gesamte Gebäude möglichst luftundurchlässig zu errichten, beschränkten sich die ersten Aktivitäten vorwiegend auf den Einbau nahezu fugendichter Fenster und Türen. In der 2. Novellierung der Wärmeschutzverordnung im Jahre 1995 /WSV95/ wurde der Thematik zwar bereits ein etwas breiterer Raum eingeräumt, jedoch wurden auch hier vorläufig keine zahlenmäßigen Vorgaben an eine maximal zulässige Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle gestellt.

Seit dem 01.Februar 2002 gilt in der Bundesrepublik die Energieeinsparverordnung (EnEV), die erstmals verbindliche Anforderungen an die maximal zulässige Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle stellt. In § 5 sind die grundsätzlichen Anforderungen an Gebäude festgelegt, während in Anhang  4 Abs. 2 der EnEV die Werte für die maximal zulässige Zahlenwerte angegeben sind. 
Danach darf der bei einem Unterdruck von 50 Pascal bestimmte stündliche Luftaustausch (Luftwechselrate) über Leckagen (sog. n50-Wert) bei:
    • Gebäuden mit natürlicher Lüftung n50 = 3,0 h-1 
    • Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen
       n50 = 1,5 h-1

      NICHT ÜBERSTEIGEN 


Es besteht auch weiterhin keine Pflicht zum Nachweis der Luftdichtheit, doch wenn eine Überprüfung stattfindet, sind die Grenzwerte einzuhalten. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, besteht nunmehr für den Bauherren erstmals ein einklagbares Recht auf Nachbesserungen bzw. Minderungen auf die unzureichend erbrachten Bauleistungen. Neu ist seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch, daß der bislang großzügig vergebene Bonus für den Einbau kontrollierter Wohnungslüftungsanlagen nunmehr nur noch in Anspruch genommen werden darf, wenn das Gebäude nachweislich die Dichtheitsanforderungen erfüllt. Die nunmehr innerhalb der Wärmeschutzverordnung hinsichtlich der Luftdichtheit praktizierte Vorgehensweise wird in der avisierten Energieeinsparverordnung voraussichtlich einen neuen Stellenwert erhalten. Vorgesehen ist, auch Gebäuden ohne mechanische Lüftungsanlagen, bei nachweislicher Einhaltung der Luftdichtheit einen Bonus zukommen zu lassen. Dies wird, neben der erwarteten Zunahme der kontrollierten Wohnungslüftung bei zukünftiger Niedrigenergiebauweise, zu einem deutlichen Ansteigen durchzuführender Luftdichtheitsprüfungen führen. Es bleibt zu hoffen, daß dadurch eine Verbesserung der Bauausführungsqualität erreicht wird.